Allgemeine Geschäftsbedingungen der nextN GmbH für IT-Leistungen

1. Geltungsbereich, Form

  • 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen nextN GmbH („Auftragnehmer“) und dem Abnehmer der jeweiligen Leistungen („Auftraggeber“). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  • 1.2 Die AGB gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zu erbringen hat, einschließlich Beratungs- und Softwareentwicklungsleistungen. Die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen werden durch die Leistungsbeschreibung des jeweiligen Vertrages näher konkretisiert.
  • 1.3 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen, jedenfalls aber in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
  • 1.4 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
  • 1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Zusicherungen, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages) haben Vorrang vor diesen AGB. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax).

2. Angebot und Vertragsabschluss

  • 2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, es sei denn das Angebot wurde im Einzelfall ausdrücklich als bindend bezeichnet. Offensichtliche Angebotsfehler (z.B. Schreib-, Druck- oder Rechenfehler) können vor Auftragsannahme jederzeit berichtigt werden.
  • 2.2 Verträge kommen mit Zugang der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers beim Auftraggeber zustande; die Auftragsbestätigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax).
  • 2.3 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
  • 2.4 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen grundsätzlich in eigener Verantwortung. In der Wahl des Leistungsortes ist der Auftragnehmer grundsätzlich frei. Erfordert die Erbringung der Leistungen die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist der Auftragnehmer dort zur Leistungserbringung verpflichtet. In der Einteilung der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter ist der Auftragnehmer gleichfalls frei. Er hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem benannten Ansprechpartner des Auftraggebers abzustimmen.
  • 2.5 Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich keinen bestimmten Erfolg, vielmehr bleibt der Auftraggeber für die von ihm angestrebten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer schuldet nur dann einen Erfolg, wenn dies bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde und soweit die maßgeblichen Erfolgskriterien durch die vertragliche Leistungsbeschreibung hinsichtlich Umfang und Wirkung konkret bezeichnet sind.
  • 2.6 Der Auftraggeber hat alle ihm durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Jegliche Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Auftragnehmers. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber vor und während der Durchführung des Vertrages als solche anvertraut oder bekannt geworden sind, sind auch nach Beendigung des Vertrages zu wahren.

3. Vergütung, Aufwendungsersatz

  • 3.1 Die vom Auftraggeber für die Erbringung der Leistungen geschuldete Vergütung und die zu erstattenden Auslagen ergeben sich aus dem Preisblatt zum jeweiligen Vertrag. Soweit für Leistungen eine Vergütung nicht bestimmt ist, gilt die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Preisliste des Auftragnehmers. Mehraufwand, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen des Auftraggebers (vgl. Ziff. 5), wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen, ersatzweise gemäß der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste des Auftragnehmers berechnet.
  • 3.2 Der Auftragnehmer behält sich für Leistungen, die nach Aufwand und unter Berücksichtigung von Materialkosten zu vergüten sind, das Recht vor, die Vergütung nach schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Vertragshalbjahres zu ändern. Eine solche Änderung darf die Vergütung des vorausgehenden Sechs-Monats-Zeitraums um nicht mehr als acht (8) Prozent überschreiten. Soweit eine Erhöhung der Vergütung um mehr als fünf (5) Prozent der Vergütung des vorausgehenden Sechs-Monats-Zeitraums erfolgt, kann der Auftraggeber den Vertrag schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.
  • 3.3 Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Sämtliche Vergütungs- und Auslagenerstattungsansprüche des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt.
  • 3.4 Bei Nichtzahlung kommt der Auftraggeber mit dem unbezahlten Betrag in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Vergütung ist ab Fälligkeit mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
  • 3.5 Wurde ein Projekt-Budget vereinbart, so wird sich der Auftragnehmer nach besten Kräften um die Einhaltung des Budgets bemühen; die Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung werden durch die Vereinbarung eines Budgets jedoch nicht eingeschränkt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber informieren, sobald erkennbar ist, dass das Budget angesichts des vereinbarten Leistungsumfangs nicht eingehalten werden kann. Die Parteien werden dann einvernehmlich eine Änderung des Budgets oder eine Änderung des Leistungsumfangs vereinbaren.
  • 3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nur insoweit zu, als der Anspruch des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, soweit der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • 4.1 Der Auftraggeber hat die beauftragten Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten kostenlos zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze, Computer, Telekommunikationseinrichtungen, Datensichtgeräte und Drucker, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung stellen.
  • 4.2 Soweit die Entwicklung und/oder Lieferung von Software Leistungsinhalt ist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Software vollständig und detailliert mitzuteilen und dem Auftraggeber rechtzeitig alle für die Erstellung bzw. Bereitstellung der Software benötigten Unterlagen, Informationen und Daten zu übergeben; dazu gehört auch die Beschreibung praxisgerechter und geeigneter Testfälle und -daten zum Zwecke der späteren Eingangsprüfung. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer ferner eine bestehende, intakte Infrastruktur der Hardware, insbesondere eines Netzwerkes, kostenlos zur Verfügung, auf dem die Software installiert werden kann, es sei denn, Lieferung und Installation von Hardware sowie Einrichtung eines Netzwerkes sind geschuldete Leistungen des Auftragnehmers. An einer ggfs. erforderlichen Datenmigration hat der Auftraggeber im vertraglich vereinbarten, sonst in angemessenem Umfang mitzuwirken.
  • 4.3 Im Falle der Beistellung von Sachen oder Daten sichert der Auftraggeber zu, dass sich diese Beistellungen bei Übergabe an den Auftragnehmer in einem einwandfreien Zustand befinden, die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und sich für die beabsichtigte Verwendung eignen. Soweit eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart ist, haben die Beistellungen die für Gegenstände oder Daten gleicher oder vergleichbarer Art übliche Beschaffenheit aufzuweisen. Erweisen sich Beistellungen während der Vertragsdurchführung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen als unbrauchbar, ist der Auftragnehmer gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung und in der Vergütung nicht inbegriffene Auslagen unter Berücksichtigung einer etwaigen Aufwendungsersparnis zu verlangen.
  • 4.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen für die Zwecke des Vertrages qualifizierten Ansprechpartner zu benennen und dafür zu sorgen, dass dieser Ansprechpartner für den Auftragnehmer in angemessener Zeit erreichbar ist. Ändert sich die Person des Ansprechpartners, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Der Ansprechpartner fungiert als ständige Kontaktperson für den Auftragnehmer und gilt als zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für den Auftraggeber befugt und ermächtigt.
  • 4.5 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter an den vertraglich vereinbarten Einführungs- und Fortbildungsschulungen teilnehmen und dadurch zu einem fachgerechten Umgang mit der vom Auftragnehmer gelieferten Software in die Lage versetzt werden.
  • 4.6 Bei nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers gemäß vorstehender Absätze 4.1-4.5 verlieren vereinbarte Termine und Fristen ihre Gültigkeit und verschieben sich automatisch um einen angemessenen Zeitraum. Die Parteien werden sich schnellstmöglich auf neue Termine und Fristen verständigen.

5. Änderungsverlangen

  • 5.1 Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Änderung des Leistungsumfangs oder eine Verschiebung von Ausführungsfristen („Änderungs­verlangen“), so hat er dies dem Auftragnehmer in Textform (Brief, E-Mail oder Telefax) mitzuteilen.
  • 5.2 Der Auftragnehmer prüft das Änderungsverlangen unter Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichts­punkten. Erscheint das Änderungsverlangen aus Sicht des Auftragnehmers nicht oder nicht ohne Auswirkungen auf die vereinbarten Vertragsbedingungen (insbes. hinsichtlich Vergütung oder Fristen/Termine) umsetzbar, so teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mit. Die Parteien stimmen sich in diesem Fall über das weitere Vorgehen ab.
  • 5.3 Erscheint das Änderungsverlangen aus Sicht des Auftragnehmers umsetzbar, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierüber ein verbindliches Angebot unter Ausweis etwaiger Auswirkungen auf Vergütung, Termine/Fristen usw. unterbreiten („Änderungsangebot“).
  • 5.4 Nimmt der Auftraggeber das Änderungsangebot an, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vereinbarten Änderungen durchzuführen.
  • 5.5 Lehnt der Auftraggeber das Änderungsangebot ab, verbleibt es bei dem ursprünglichen Vertragsinhalt und der Auftragnehmer erbringt die ursprünglich vereinbarten Leistungen ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens. Soweit das Änderungsverlangen Auswirkungen auf den ursprünglich vereinbarten Zeitrahmen hat, verschieben sich vereinbarte Termine/Fristen entsprechend angemessen.
  • 5.6 Bedingt das Änderungsverlangen umfassenden Mehraufwand beim Auftragnehmer, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine gesonderte Beauftragung unter Einschluss einer zusätzlichen Vergütung verlangen.
  • 5.7 Bis zur endgültigen Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Änderungsverlangens führt der Auftragnehmer die Leistungserbringung auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen fort. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich in jedem Fall um die Anzahl der Kalendertage, an denen die Leistungserbringung infolge des Änderungsverlangens unterbrochen wurde.

6. Nutzungsrechte und Schutz vor unberechtigter Nutzung

  • 6.1 „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Auswertungen, Planungsunterlagen, Programmmaterial einschließlich zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe; für Softwareprodukte gilt Abs. 6.3.
  • 6.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber, aufschiebend bedingt durch die vollständige und unwiderrufliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zur Zahlung von Vergütung und Erstattung von Auslagen aus dem jeweiligen Vertrag, an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares und nicht-unterlizenzierbares Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein.
  • 6.3 Ist Gegenstand der zu erbringenden Leistungen die Entwicklung und/oder Lieferung von Software, so gilt Folgendes:
  • 6.3.1 Das dem Auftraggeber zu überlassende Vervielfältigungsstück der Software beinhaltet nur deren ausführbare Form. Hieran räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber, aufschiebend bedingt durch die vollständige und unwiderrufliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zur Zahlung von Vergütung und Erstattung von Auslagen aus dem jeweiligen Vertrag, ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares und nicht-unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software ein. Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Auftragnehmers zulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die Pflichten nach Abs. 6.3.3. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer.
  • 6.3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass ein unberechtigter Zugriff oder eine unberechtigte Nutzung erfolgt ist oder droht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software zu treffen.
  • 6.3.3 Der Auftraggeber darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren, es sei denn, er ist nach § 69d UrhG für Schnittstellen zu nicht vom Auftragnehmer zu liefernder Software dazu berechtigt. Vor einer Dekompilierung fordert der Auftraggeber die erforderlichen Informationen zunächst beim Auftragnehmer an.

7. Freigabe, Abnahme

Soweit die Leistungen des Auftragnehmers die Entwicklung und/oder Lieferung von Software beinhalten und eine Abnahme vertraglich vereinbart ist, gilt hinsichtlich der Abnahme Folgendes:

  • 7.1 Ist die Entwicklung der Software in aufeinander folgende Iterationen aufgeteilt und erzeugt jede Iteration ein funktionsfähiges Teilergebnis (Release), so stellt der Auftragnehmer das Teilergebnis nach dessen Fertigstellung dem Auftraggeber im Testsystem (Server) zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Teilergebnis unverzüglich daraufhin zu testen, ob es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; ist dies der Fall, so hat er es freizugeben. Etwaige Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird die angezeigten Mängel schnellstmöglich beseitigen. Die nachfolgende Iteration startet erst mit Freigabe des vorherigen Teilergebnisses. Verzögert sich die Freigabe des Teilergebnisses aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so verschieben sich vereinbarte nachfolgende Termine/Fristen entsprechend angemessen.
  • 7.2 Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Software. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit der Software, einschließlich der vollständigen Umsetzung des Pflichtenhefts, sowie die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Dokumentation.
  • 7.3 Voraussetzung für die Abnahme ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die wesentlichen Arbeitsergebnisse übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
  • 7.4 Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Anzeige der Abnahmebereitschaft mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, darf die Abnahme eine Dauer von fünf Werktagen ab Erhalt der Abnahmebereitschaftsanzeige nicht überschreiten. Hat der Auftraggeber eine Mitteilung über die Abnahmebereitschaft erhalten und gerät er mit der Abnahme in Verzug oder verhindert anderweitig die zeitliche Durchführung der Abnahmetests, so gelten diese als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Auftragnehmers angegeben ist
  • 7.5 Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der Auftragnehmer eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Software bzw. der sonstigen Arbeitsergebnisse bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Gegebenenfalls festgestellte unwesentliche oder kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Dem Auftragnehmer stehen mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu.
  • 7.6 Der Auftraggeber hat die Abnahme unverzüglich nach erfolgreicher Durchführung der Abnahmetests zu erklären. Eine etwaige besondere Form der Abnahme wird durch den jeweiligen Vertrag geregelt.
  • 7.7 Die Kosten der Abnahme und der Durchführung der Abnahmetests trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer trägt alle Kosten, die seinem Personal und seinen sonstigen Vertretern erwachsen.
  • 7.8 Der Auftraggeber ist vor der Abnahme nicht zur produktiven Nutzung der Software oder einzelner Arbeitsergebnisse berechtigt. Widrigenfalls gilt die Software als von ihm abgenommen, sofern nicht das schriftliche Einverständnis des Auftragnehmers vorlag. Es erfolgen dann keine weiteren Abnahmeprüfungen mehr.
  • 7.9 Die Software gilt ferner als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach erfolgreicher Durchführung der Abnahmetests die Abnahme erklärt, ohne dass die Voraussetzung von Abs. 7.5 vorliegen, oder wenn er die vereinbarte Vergütung vollständig und vorbehaltslos geleistet hat.
  • 7.10 Erfolgt die Abnahme beim Auftragnehmer, weist der Auftragnehmer durch angemessene Abnahmetests die Übereinstimmung der Software mit der vereinbarten Beschaffenheit nach. Hierüber wird ein Protokoll erstellt, das vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer zu unterzeichnen ist. Nimmt der Auftraggeber nicht ab, ist er verpflichtet, etwaige Mängel innerhalb von fünf Werktagen dem Auftragnehmer anzuzeigen, widrigenfalls gilt die Software als von ihm abgenommen.

8. Gewährleistung

  • 8.1 Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweiligen Stand bewährter Technik. Soweit vertraglich vereinbart und im Einzelfall sinnvoll, berücksichtigt er allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (z.B. ITIL, DIN) sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist nicht für das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs verantwortlich.
  • 8.2 Hinsichtlich der Bereitstellung von Software erkennt der Auftraggeber an, dass nicht jede Funktionsstörung im Programmablauf einen erheblichen Mangel darstellt, da nach dem Stand bewährter Technik eine vollkommen fehlerfreie Software nicht entwickelbar ist. Des Weiteren erkennt der Auftraggeber an, dass webbasierende Individualsoftware auf die jeweils aktuelle Browsergeneration optimiert wird. Der Auftragnehmer wird eine Kompatibilität der Software für die gängigsten Browser Internet Explorer, Firefox und Google Chrome in den jeweils aktuellen Versionen anstreben, ohne hierfür eine Gewährleistung zu übernehmen. Der Auftragnehmer wird jedoch eine Empfehlung für einen oder mehrere Browser bestimmter Generation(en) aussprechen.
  • 8.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistungen für Beistellungen (Ziff. 4.1-4.3). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung von durch den Auftraggeber oder Dritte beigestellten Gegenständen oder Daten trägt ausschließlich der Auftraggeber.
  • 8.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen unverzüglich auf ihre Mangelfreiheit hin zu prüfen. Bei Softwarelieferungen hat der Auftraggeber insbesondere praxisgerechte und geeignete Testfälle und -daten einzusetzen (Ziff. 4.2). Hierbei bereits erkennbare Fehler und/oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt bekannt zu geben. Zeigt sich zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Entdeckung, Anzeige zu machen. Die Mängelanzeige hat in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) zu erfolgen und den Mangel so detailliert zu beschreiben, dass es dem Auftragnehmer möglich ist, die Beanstandung nach Art und Umfang zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen. Im Falle von Software sind insbesondere auch die Arbeitsschritte anzugeben, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Mangels. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Prüfung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  • 8.5 Legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Entwürfe, funktionsfähige Teilergebnis (Release), Programmtestversionen oder ähnliches im Rahmen eines Softwareentwicklungsauftrages vor, so hat der Auftraggeber auch diese unverzüglich zu prüfen. Im Abs. 8.4 Sätze 2-6 gelten in diesem Fall entsprechend.
  • 8.6 Sind Leistungen mangelhaft, so steht dem Auftragnehmer die Wahl der Art der Nacherfüllung zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
  • 8.7 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Für die Nacherfüllung zur Beseitigung eines Mangels sind dem Auftragnehmer mindestens zwei Versuche einzuräumen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht.
  • 8.8 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Haftung und Verjährung

  • 9.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • 9.2 Auf Schadenersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung) nur
  • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • b)  für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • 9.3 Die sich aus vorstehendem Absatz 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (z.B. Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen). Sie gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit von Leistungen übernommen hat.
  • 9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  • 9.5 Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach dieser Ziff. 9 beschränkt ist, verjähren gegen den Auftragnehmer gerichtete Ansprüche innerhalb von zwölf Monaten nach Erbringung der Leistungen. Das gilt auch für Mängelansprüche, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nacherfüllungshandlungen setzen keine neuen Verjährungsfristen in Gang.

10. Höhere Gewalt

  • 10.1 In Fällen höherer Gewalt ist die davon betroffene Partei ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis höherer Gewalt ein Leistungshindernis darstellt, für die Dauer und im Umfang des Bestehens des Ereignisses von der Erfüllung ihrer Vertragspflichten sowie von jeglicher Haftung für Schäden oder sonstigen vertraglichen Rechtsbehelfen wegen Vertragsverletzung befreit.
  • 10.2 Ereignisse höherer Gewalt („Höhere Gewalt“) sind solche, die außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegen und durch die sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere Terrorakte oder Sabotage (z.B. Cyberattacken), Naturkatas­trophen (z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Flächen­brän­de, Epidemien, Pandemien, Endemien), Explosion, Brand oder Zerstörung von Gebäudeteilen, längerer Ausfall von Transport-, Telekommunikations- oder elektrischen Mitteln oder -Wegen oder Streik und rechtmäßige Aussperrungen.
  • 10.3 Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der Höheren Gewalt anzuzeigen und sich nach besten Kräften zu bemühen, die Auswirkungen der Höheren Gewalt soweit wie möglich zu beschränken. Beide Parteien werden sich bei Eintritt Höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht ausgeführten Leistungen nachgeholt werden können und sollen.
  • 10.4 Jede Partei ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Höhere Gewalt mehr als sechs (6) Monate andauert oder wenn sich herausstellt, dass sie über einen solchen Zeitraum andauern wird. Rechte des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung, zur Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder zur Änderung des Vertrages, im Hinblick auf die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 („COVID-19-Pandemie“) sind ausgeschlossen. Das Recht jeder Partei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
  • 10.5 Kündigt der Auftraggeber wegen eines Ereignisses Höherer Gewalt, so lässt dies Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für bereits erbrachte Leistungen unberührt. Für noch ausstehende Leistungen mindert sich der Vergütungsanspruch im Verhältnis des Wertes der vollständigen Leistung zum Wert der noch nicht erbrachten Leistung (§ 441 Abs. 3 BGB).

11. Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Auftragnehmer. Betrifft die Übertragung eine Geldforderung des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam, jedoch kann der Auftragnehmer in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten (§ 354a HGB).

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • 12.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts.
  • 12.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Der Auftragnehmer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.